Zudem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]).