2. Ist gemäss Bundesgericht die erstinstanzliche Bildidentifikation das wesentliche Beweismittel, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Fahrzeuglenker willkürlich, eine Rückweisung an die erste Instanz ausgeschlossen und ist es dem Obergericht gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO verwehrt, selbst neue Beweise abzunehmen, ist es nicht möglich, den Lenker des Lieferwagens vom 11. Februar 2021 zu bestimmen. Somit ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.