Da es sich bei der Bildidentifikation gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen sodann um das wesentliche Beweismittel zur Begründung des Schuldspruchs handle, sei der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1.4). Das Bundesgericht hat sodann verbindlich ausgeführt, dass keine Rückweisung an die erste Instanz, die im vorliegenden Übertretungsstrafverfahren als einzige über volle Kognition verfüge, zu erfolgen -3- habe, da die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung kein Thema sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 2).