1. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Lenker des Lieferwagens um den Beschuldigten handle, als unhaltbar. Die Annahme des Obergerichts, es habe sich beim Verweis der ersten Instanz hinsichtlich der Bildidentifikation um einen «offensichtlichen Verschrieb» gehandelt, sei eine reine Mutmassung. Da es sich bei der Bildidentifikation gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen sodann um das wesentliche Beweismittel zur Begründung des Schuldspruchs handle, sei der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1.4).