Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.113 (ST.2021.137; STA.2021.3881) Urteil vom 10. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1981, von Portugal, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Figi, […] Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach A._____ (Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 14. Juni 2021 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00. Sie erachtete es als erwiesen, dass dieser am 11. Februar 2021, um ca. 20:45 Uhr auf der Bernstrasse West in Suhr als Lenker eines Lieferwagens mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h gefahren sei. Nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h habe er die dort signalisierte Höchst- geschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h überschritten. Der Beschuldigte erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2021 bestätigte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Aarau den Schuldspruch sowie die Sanktion. Sie sprach den Beschuldigten der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.00. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil SST.2022.39 vom 2. Mai 2022 ab, wobei es den Beschuldigten wegen Verletzung der Verkehrs- regeln mit einer Busse von Fr. 600.00 bestrafte. 3. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 2. Mai 2022 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Lenker des Lieferwagens um den Beschuldigten handle, als unhaltbar. Die Annahme des Obergerichts, es habe sich beim Verweis der ersten Instanz hinsichtlich der Bildidentifikation um einen «offensichtlichen Verschrieb» gehandelt, sei eine reine Mutmassung. Da es sich bei der Bildidentifikation gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen sodann um das wesentliche Beweismittel zur Begründung des Schuldspruchs handle, sei der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 1.4). Das Bundesgericht hat sodann verbindlich ausgeführt, dass keine Rückweisung an die erste Instanz, die im vorliegenden Über- tretungsstrafverfahren als einzige über volle Kognition verfüge, zu erfolgen -3- habe, da die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung kein Thema sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_731/2022 vom 24. Mai 2024 E. 2). 2. Ist gemäss Bundesgericht die erstinstanzliche Bildidentifikation das wesentliche Beweismittel, die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Fahrzeuglenker willkürlich, eine Rückweisung an die erste Instanz ausgeschlossen und ist es dem Obergericht gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO verwehrt, selbst neue Beweise abzunehmen, ist es nicht möglich, den Lenker des Lieferwagens vom 11. Februar 2021 zu bestimmen. Somit ist der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario; Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat der Beschuldigte Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), wobei der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der frei mandatierten Verteidigung zusteht (Art. 429 Abs. 3 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]). Die Entschädigung ist – ausgehend von einem anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.00 bei bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen – gestützt auf die Kostennote aufgeteilt für das erstinstanzliche Verfahren auf gerundet Fr. 2'440.00 (inkl. Auslagen von Fr. 86.70 und Mehrwertsteuer) und jene für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'310.00 (inkl. Auslagen von Fr. 141.00 und Mehrwertsteuer) festzusetzen (§ 9 AnwT [in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung], § 13 AnwT). -4- Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. 2.1. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'310.00 auszurichten. 2.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'440.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 10. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann