7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'466.65 sofort zurückgefordert. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'560.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'718.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […]