4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Von der Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 StPO wird abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden eingezogen: