Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 5 Jahre, verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die bei C._____ begonnene Therapie fortzusetzen.