5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mit Berufung nicht angefochten wurde und es somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'560.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) vollumfänglich zu tragen.