5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Dauer für die Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend das vorliegende Urteil, mit gerundet Fr. 3'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, ausgangsgemäss zu 2/3 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO).