Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er vollumfänglich zu tragen (siehe dazu unten). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 29 GebührD i.V.m. § 18 VKD) zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 13 -