Der Beschuldigte, der mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, den Verzicht auf die Anordnung eines DNA-Profils sowie die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und auf die Anordnung eines DNA-Profils verzichtet wird. Zudem wird die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Die Probezeit beträgt jedoch nach wie vor 5 Jahre und ihm wird zudem die Weisung erteilt, die begonnene Therapie fortzusetzen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er vollumfänglich zu tragen (siehe dazu unten).