Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf den verschiedenen Geräten des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. die Geräte zurückzusetzen und ihm diese anschliessend herauszugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Gegenstände beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien.