4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Apple iPhone 8, des Tablets Apple iPad Pro, des Notebooks HP Pavillon, der Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]), der Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]), des PC Fujitsu Siemens Scaleo P sowie der Harddisk 3.5" Seagate aus dem PC Fujitsu Siemens angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: