Sollte der Beschuldigte in Zukunft eines hands-on-Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann ein solches Profil ohne Weiteres dannzumal noch angeordnet werden. Dies bereits jetzt auf Vorrat zu tun, ist – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug) – nicht erforderlich, weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig wäre. Folglich ist von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, womit sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist.