Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um sog. «hands-off»-Delikte, zu deren Aufklärung ein DNA- Profil nicht von Nutzen (gewesen) wäre. Folglich wäre durch die Erstellung eines DNA-Profils bei künftigen Delikten, wie den vorliegenden, kein Vorteil zu erwarten. Im jetzigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige «hands-on»-Delikte vor. Sollte der Beschuldigte in Zukunft eines hands-on-Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art.