44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB), zumal dem Beschuldigten, der sich erst in einer frühen Therapiephase befinde, aus forensisch-therapeutischer Sicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, die begonnene Therapie im gegenwärtigen Setting fortsetzen und erfolgreich abschliessen zu können (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 12) und auch der Beschuldigte selbst die begonnene Therapie weiterführen möchte. Die Überwachung des Vollzugs obliegt dem Amt für Justizvollzug (§ 3 Abs. 2 lit. g SMV).