Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zwar gewährt werden. Einerseits ist mit Blick auf die Legalbewährung der Druck einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe für eine möglichst lange Dauer aufrecht zu erhalten, weshalb die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Andererseits ist ihm die Weisung zu erteilen, die bereits begonnene Therapie für die Dauer der Probezeit fortzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m.