Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ, seiner langjährigen Delinquenz mit einer sehr hohen Anzahl inkriminierter Bildund Videodateien und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er bei der Tatbegehung verfügt hat, bestehen jedoch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Zu beachten ist allerdings, dass er nunmehr eine nachhaltig erscheinende Therapie begonnen hat und sich auf einem guten Weg befindet (siehe dazu oben).