Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Täterkomponente – unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) – im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen.