Seit rund sieben Jahren hat er eine etwa gleichaltrige Freundin, die im Kanton Solothurn in einem eigenen Haus wohnt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Insgesamt begründet seine Lebenssituation, sein Alter und seine soziale Stellung, wobei der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, in seinem näheren sozialen Umfeld sehr gut verknüpft zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) – keine besondere Strafempfindlichkeit (vgl. vorinstanzliches Plädoyer, S. 9; Berufungsbegründung, S. 13), wird eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, bejaht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit