Der Beschuldigte hat – wenn auch erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils und auf Anraten seines Verteidigers – nunmehr ein nachhaltig erscheinendes Therapieangebot der Praxis B._____ bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), mit einem störungs- und deliktspezifischen Lern- und Trainingsprogramm begonnen. Gestützt darauf, den in der Therapie bereits erreichten Fortschritt und aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten und seiner Persönlichkeit, ist von einer nicht nur vorgespielten Einsicht und einer aufrichtigen Reue, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszugehen, was sich strafmindernd auswirkt.