aber jeweils andere Kinder und verschiedene Kindesmissbräuche zu sehen sind, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Videoaufnahmen dennoch hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe auf 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug nicht verzeichnet, weshalb er als nicht vorbestraft gilt. Dies gilt jedoch als Normalfall und wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1).