Was die Art und Weise der Tatbegehung des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Insgesamt ist für die weiteren durch den Tatbestand der Pornografie erfassten kinderpornografischen Bild- und Videoaufnahmen unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen -8-