Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe ist hinsichtlich der während einer Dauer von rund 10 Minuten konsumierten Videodateien, worunter sich sehr schwere Formen von Kinderpornografie befunden haben, insgesamt von einem – in Relation zum Strafrahmen – mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.