(Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Im Übrigen hätte der Beschuldigte ohnehin sowohl professionelle Hilfe zur Verarbeitung der Todesfälle in Anspruch nehmen als auch seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig als durch den Konsum von Kinderpornografie befriedigen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Beschaffung, die Herstellung durch bewusstes Speichern und den Konsum dieser inkriminierten Aufnahmen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).