In erster Linie dürfte er in subjektiver Hinsicht aber aus egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse – wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) – gehandelt haben. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügt hat.