Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Dateien nicht nur heruntergeladen und konsumiert hat, sondern sie auch durch bewusstes Abspeichern hergestellt hat, was einer der gravierenderen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfasst wird, entspricht. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend der Verwerflichkeit des Handelns ist der Beschuldigte jedoch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt.