Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 9). Unter diesen Dateien fanden sich sowohl vergleichsweise milde Formen wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen bis hin zu sehr schweren Formen verbotener Pornografie. Zu Letzteren gehörte namentlich eine Videodatei, auf welcher ein noch sehr junges Mädchen – das genaue Alter des in der Videoaufnahme ersichtlichen Mädchens ist nicht bekannt, wobei es sich aufgrund der Körpergrösse und damit einhergehend der Grösse des Geschlechtsteils sowie gänzlich fehlender Intimbehaarung eindeutig um ein vorpubertäres Mädchen handelt – während rund einer Minute vaginal -6-