Der Beschuldigte hat sich insgesamt mehrere Hundert kinderpornografische Bild- und Videodateien über das Internet beschafft, gespeichert und konsumiert. Auch wenn aufgrund der Vielzahl kinderpornografischer Bild- und Videodateien nicht exakt festgestellt werden kann, welche Bilder und Videos der Beschuldigte wann genau angeschaut hat, rechtfertigt es sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe auf jene Pornografiehandlungen abzustellen, anlässlich welcher der Beschuldigte im Sinne einer Handlungseinheit über eine Dauer von rund 10 Minuten zahlreiche kinderpornografische Videodateien nacheinander angeschaut und sich dabei selbst befriedigt hat (vgl. Protokoll der