Der Beschuldigte, bei dem im Therapiebericht eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) diagnostiziert worden ist, ist im aktuellen Strafregisterauszug nicht verzeichnet und gilt deshalb als nicht vorbestraft. Er hat – wenn auch erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils und somit vor dem Hintergrund einer drohenden Freiheitsstrafe – auf Anraten seines amtlichen Verteidigers ein Therapieangebot der Praxis B._____ bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), mit einem störungs- und deliktspezifischen Lern- und Trainingsprogramm begonnen.