Erst seit 1. Januar 2018 beträgt sie höchstens 180 Tagessätze. Insoweit es somit um die Beurteilung von vor dem 1. Januar 2018 begangene Pornografiehandlungen geht, für die bei einer Einzelbetrachtung eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen, jedoch nicht mehr als 360 Tagessätzen auszufällen ist, erweist sich das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht als milder («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB), da nach neuem Recht im Bereich von mehr als 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten nur noch eine Freiheitsstrafe – nicht aber eine Geldstrafe – infrage kommt.