Der Beschuldigte hat die ihm mit Anklage vorgeworfenen Pornografiehandlungen, für die er erstinstanzlich schuldig gesprochen worden ist, im Tatzeitraum vom 1. Juli 2014 bis 12. September 2022 begangen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist deshalb zu beachten, dass die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung noch bis zu 360 Tagessätze betragen hat. Erst seit 1. Januar 2018 beträgt sie höchstens 180 Tagessätze.