Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Wie zu zeigen sein wird, haben sich die Handlungen des Beschuldigten jedoch nicht darin erschöpft, sich nur einzelne Bild- und Videodateien auf einmal zu beschaffen, zu speichern und zu konsumieren. Vielmehr hat der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über eine nicht unerhebliche Zeitdauer von jeweils ca. 10 Minuten eine pornografische Bild- bzw. Videodatei nach der anderen konsumiert und sich währenddessen selbstbefriedigt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6). Hinsichtlich dieser zeitlich sehr eng verknüpften Tathandlungen, die auf demselben Tatentschluss gefusst haben, ist