zur hier nicht zu vertiefenden Figur der natürlichen Handlungseinheit ferner BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3), sondern jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert haben, ist – anders als bei der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Betäubungsmittelgesetz, wonach bezüglich der Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren sind, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213) – ist für jede Einzeltat eine dem