Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Bildund Videodateien umfassen würde. Insoweit die einzelnen Tathandlungen demnach rechtlich selbständige Einzelhandlungen darstellen, die kein einheitliches zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. Urteil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1 und 1.3; zur hier nicht zu vertiefenden Figur der natürlichen Handlungseinheit ferner