1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, gegen die Anordnung eines DNA-Profils sowie gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die übrigen Punkte sind im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren.