Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.112 (ST.2023.110; StA.2022.4579) Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichter Vasvary Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1957, von Worb, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lanz, […] Gegenstand Pornografie; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erhob am 11. Mai 2023 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB. 2. Das Bezirksgericht Aarau hat den Beschuldigten mit Urteil vom 14. Dezember 2023 – soweit im Berufungsverfahren noch strittig – u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Zudem wurde die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Dem Beschuldigten wurden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte eine bedingte Freiheitsstrafe von 300 Tagen bzw. von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. Zudem sei auf die Anordnung eines DNA-Profils zu verzichten und ihm seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel aufzuerlegen. 3.2. Am 16. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 26. August 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 20. August 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung, gegen die Anordnung eines DNA-Profils sowie gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Die übrigen Punkte sind im Berufungs- verfahren nicht mehr zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einem vollziehbaren Anteil von 12 Monaten und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 18 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. Der Tatbestand der Pornografie sieht als Sanktion alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Beim Tatbestand der Pornografie handelt es sich, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen längeren Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Bild- und Videodateien umfassen würde. Insoweit die einzelnen Tathandlungen demnach rechtlich selbständige Einzelhandlungen darstellen, die kein einheitliches zusammengehörendes Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit bilden (vgl. Urteil 6B_894/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1 und 1.3; zur hier nicht zu vertiefenden Figur der natürlichen Handlungseinheit ferner BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3), sondern jeweils einen neuen Tatentschluss erfordert haben, ist – anders als bei der Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Betäubungsmittelgesetz, wonach bezüglich der Frage des Vorliegens eines mengenmässig schweren Falls die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren sind, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen (BGE 150 IV 213) – ist für jede Einzeltat eine dem konkreten Verschulden angemessene Einzelstrafe festzusetzen, wobei der Mehrfachbegehung einerseits und dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen andererseits allein im -4- Rahmen der Asperation und nicht bei der Verschuldensfestsetzung der Einzelstrafen Rechnung zu tragen ist. Wie zu zeigen sein wird, haben sich die Handlungen des Beschuldigten jedoch nicht darin erschöpft, sich nur einzelne Bild- und Videodateien auf einmal zu beschaffen, zu speichern und zu konsumieren. Vielmehr hat der Beschuldigte eigenen Angaben zufolge über eine nicht unerhebliche Zeitdauer von jeweils ca. 10 Minuten eine pornografische Bild- bzw. Videodatei nach der anderen konsumiert und sich währenddessen selbstbefriedigt (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 6). Hinsichtlich dieser zeitlich sehr eng verknüpften Tathandlungen, die auf demselben Tatentschluss gefusst haben, ist deshalb von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen, die alle davon betroffenen Bild- und Videodateien umfasst. Der Beschuldigte hat die ihm mit Anklage vorgeworfenen Pornografie- handlungen, für die er erstinstanzlich schuldig gesprochen worden ist, im Tatzeitraum vom 1. Juli 2014 bis 12. September 2022 begangen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist deshalb zu beachten, dass die Geldstrafe gemäss Art. 34 StGB in der bis Ende 2017 geltenden Fassung noch bis zu 360 Tagessätze betragen hat. Erst seit 1. Januar 2018 beträgt sie höchstens 180 Tagessätze. Insoweit es somit um die Beurteilung von vor dem 1. Januar 2018 begangene Pornografiehandlungen geht, für die bei einer Einzelbetrachtung eine Strafe von mehr als 180 Tagessätzen, jedoch nicht mehr als 360 Tagessätzen auszufällen ist, erweist sich das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Recht als milder («lex mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB), da nach neuem Recht im Bereich von mehr als 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten nur noch eine Freiheitsstrafe – nicht aber eine Geldstrafe – infrage kommt. Der Beschuldigte, bei dem im Therapiebericht eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ (ICD-10 F65.4) diagnostiziert worden ist, ist im aktuellen Strafregisterauszug nicht verzeichnet und gilt deshalb als nicht vorbestraft. Er hat – wenn auch erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils und somit vor dem Hintergrund einer drohenden Freiheitsstrafe – auf Anraten seines amtlichen Verteidigers ein Therapieangebot der Praxis B._____ bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), mit einem störungs- und deliktspezifischen Lern- und Trainingsprogramm begonnen. Der Beschuldigte benötigt eigenen Angaben zufolge aber nach wie vor den erheblichen Druck einer ihm drohenden Freiheitsstrafe, da ihn mildere Strafen in der Vergangenheit nicht vor erneuten Pornografie- handlungen abgeschreckt hätten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8; Therapiebericht von C._____ vom 11. August 2025, S. 4). Deshalb ist aus Präventionsgründen auch dort eine Freiheitsstrafe auszusprechen, wo für einzelne Pornografiehandlungen aufgrund der Schwere des Verschuldens noch eine Geldstrafe infrage käme (höchstens 360 Tagessätze Geldstrafe bis 31. Dezember 2017, höchstens 180 Tagessätze Geldstrafe ab 1. Januar 2018). Das wird vom Beschuldigten, der eine -5- Freiheitsstrafe von 10 Monaten beantragt hat, denn auch zu Recht nicht infrage gestellt. 2.4. 2.4.1. Die Einsatzstrafe ist ausgehend vom konkret schwersten Fall der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB festzulegen. Der Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 StGB schützt – insoweit es wie vorliegend um Pornografie geht, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben – im Wesentlichen die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Daneben dient die Bestimmung auch dem Schutz der Erwachsenen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich die im Gesetz genannte verbotene Pornografie auf den Verbraucher korrumpierend auswirken kann, mithin geeignet ist, beim Betrachter u.a. die Bereitschaft zu erhöhen, das Geschehen selbst nachzuahmen. In diesem Sinne weckt der Konsum kinderpornografischer Erzeugnisse die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte und schafft den finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschen- unwürdiger Behandlung bewahren. Auch insoweit geht es letzten Endes in jedem Fall um eine aus dem Konsum harter Pornografie resultierende abstrakte Rechtsgutsgefährdung (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Der Beschuldigte hat sich insgesamt mehrere Hundert kinder- pornografische Bild- und Videodateien über das Internet beschafft, gespeichert und konsumiert. Auch wenn aufgrund der Vielzahl kinderpornografischer Bild- und Videodateien nicht exakt festgestellt werden kann, welche Bilder und Videos der Beschuldigte wann genau angeschaut hat, rechtfertigt es sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe auf jene Pornografiehandlungen abzustellen, anlässlich welcher der Beschuldigte im Sinne einer Handlungseinheit über eine Dauer von rund 10 Minuten zahlreiche kinderpornografische Videodateien nacheinander angeschaut und sich dabei selbst befriedigt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6 und S. 9). Unter diesen Dateien fanden sich sowohl vergleichsweise milde Formen wie etwa solche ohne sichtbare Vornahme sexueller Handlungen bis hin zu sehr schweren Formen verbotener Pornografie. Zu Letzteren gehörte namentlich eine Videodatei, auf welcher ein noch sehr junges Mädchen – das genaue Alter des in der Videoaufnahme ersichtlichen Mädchens ist nicht bekannt, wobei es sich aufgrund der Körpergrösse und damit einhergehend der Grösse des Geschlechtsteils sowie gänzlich fehlender Intimbehaarung eindeutig um ein vorpubertäres Mädchen handelt – während rund einer Minute vaginal -6- penetriert wird (UA act. 54.1, Auswertung Mobiltelefon, Kinderpornografie, Videodatei 1_5091485155890036786 mit Dateidatum 7. Oktober 2017 02:02 Uhr). Dabei handelt es sich innerhalb des weiten Spektrums denkbarer Darstellungen um eine sehr schwere Form verbotener Pornografie. Entsprechend schwer wiegt das damit einhergehende Tatverschulden. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte die Dateien nicht nur heruntergeladen und konsumiert hat, sondern sie auch durch bewusstes Abspeichern hergestellt hat, was einer der gravierenderen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erfasst wird, entspricht. Hinsichtlich der Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend der Verwerflichkeit des Handelns ist der Beschuldigte jedoch nicht über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Was die Beweggründe des Beschuldigten betrifft, so wird im Therapiebericht von C._____ davon ausgegangen, dass der Beschuldigte mit der Vorstellung, sich «Jugend» einverleiben zu können und um die Ängste vor dem Tod und das damit verbundene Unlustgefühl abzuwenden, konsumiert habe (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 7). In erster Linie dürfte er in subjektiver Hinsicht aber aus egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse – wie er es anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8) – gehandelt haben. Dieser Umstand ist jedoch jedem Sexualdelikt immanent und entsprechend nicht verschuldenserhöhend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügt hat. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Insbesondere vermochte die von C._____ diagnostizierte Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ, welche sich vermutlich bereits in der Pubertät des Beschuldigten entwickelt habe, weder seine Einsichtsfähigkeit noch Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, ist der Beschuldigte doch auch in der Lage gewesen, diese pädosexuelle Neigung über mehrere Jahre zu unterdrücken (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 7 f.). Auch der Umstand, dass es zu einer Häufung von Todesfällen im nahen Umfeld des Beschuldigten gekommen ist, namentlich der Tod seiner Frau im Jahr 2009 und der Tod eines langjährigen engen Freundes, weswegen er in ein emotional tiefes Loch gefallen sei, vermochte weder seine Einsichtsfähigkeit noch seine Steuerungsfähigkeit zu beeinträchtigen, zumal ihm die Beschaffung, Herstellung und der Konsum von u.a. Kinderpornografie ab dem Jahr 2014 vorgeworfen wird und es seinen Ausführungen zufolge während rund 9 Jahren (2005 bis 2014), in welche Zeit auch der Tod seiner Ehefrau fiel, zu keinen Vorfällen gekommen ist -7- (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5). Im Übrigen hätte der Beschuldigte ohnehin sowohl professionelle Hilfe zur Verarbeitung der Todesfälle in Anspruch nehmen als auch seine sexuellen Bedürfnisse anderweitig als durch den Konsum von Kinderpornografie befriedigen können. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, auf die Beschaffung, die Herstellung durch bewusstes Speichern und den Konsum dieser inkriminierten Aufnahmen zu verzichten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe ist hinsichtlich der während einer Dauer von rund 10 Minuten konsumierten Videodateien, worunter sich sehr schwere Formen von Kinderpornografie befunden haben, insgesamt von einem – in Relation zum Strafrahmen – mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 2.4.2. Die so bestimmte Einsatzstrafe ist für die weiteren Pornografiehandlungen in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat sich zusammengefasst über einen Zeitraum von etwas mehr als acht Jahren eine sehr grosse Anzahl an kinder- pornografischen Bild- und Videodateien beschafft, konsumiert und für den (späteren) Konsum gespeichert. Die sichergestellten Dateien umfassen inhaltlich ein breites Spektrum verbotener Kinderpornografie, darunter Bild- und Videodateien, bei denen der Tatbestand der Pornografie nur knapp erfüllt ist, aber auch sehr schwerwiegende Darstellungen, in welchen junge Kinder vaginal, anal und oral penetriert werden. Was die Art und Weise der Tatbegehung des Beschuldigten, seine Beweggründe und das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit betrifft, kann auf die bereits im Rahmen der Einsatzstrafe erfolgte Begründung verwiesen werden. Insgesamt ist für die weiteren durch den Tatbestand der Pornografie erfassten kinderpornografischen Bild- und Videoaufnahmen unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie erfassten strafbaren Handlungen in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe aufgrund des jeweiligen Inhalts, der Intensität der sexuellen -8- Handlungen, der jeweiligen Dauer der Misshandlung sowie dem Alter der involvierten Kinder und der bei Annahme einer natürlichen Handlungseinheit betroffenen Anzahl Bild- und Videodateien von einem jeweils nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und damit einhergehend von Einzelstrafen von 8 Monaten bis 12 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist sodann zu beachten, dass diese heruntergeladenen, konsumierten und gespeicherten Dateien zwar in einem gewissen sachlichen Zusammenhang zu den in natürlicher Handlungseinheit begangenen Pornografiehandlungen stehen, für welche die Einsatzstrafe festgelegt worden ist, dass auf den Dateien aber jeweils andere Kinder und verschiedene Kindesmissbräuche zu sehen sind, weshalb der Gesamtschuldbeitrag der weiteren Videoaufnahmen dennoch hoch zu veranschlagen ist. Insgesamt erweist sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Jahr und einen Monat Freiheitsstrafe auf 2 ¼ Jahre Freiheitsstrafe als angemessen. 2.4.3. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im aktuellen Strafregisterauszug nicht verzeichnet, weshalb er als nicht vorbestraft gilt. Dies gilt jedoch als Normalfall und wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1). Die bereits in den polizeilichen Einvernahmen erfolgten Geständnisse des Beschuldigten können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben oder erleichtert haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Der Beschuldigte hat – wenn auch erst nach Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils und auf Anraten seines Verteidigers – nunmehr ein nachhaltig erscheinendes Therapieangebot der Praxis B._____ bei C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH), mit einem störungs- und deliktspezifischen Lern- und Trainingsprogramm begonnen. Gestützt darauf, den in der Therapie bereits erreichten Fortschritt und aufgrund des anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks des Beschuldigten und seiner Persönlichkeit, ist von einer nicht nur vorgespielten Einsicht und einer aufrichtigen Reue, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszugehen, was sich strafmindernd auswirkt. Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Der heute 67-jährige Beschuldigte ist pensioniert und lebt allein -9- in einer Liegenschaft. Er hat zwei erwachsene Töchter (Jahrgang 1993 und 1995). Seit rund sieben Jahren hat er eine etwa gleichaltrige Freundin, die im Kanton Solothurn in einem eigenen Haus wohnt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Insgesamt begründet seine Lebenssituation, sein Alter und seine soziale Stellung, wobei der Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, in seinem näheren sozialen Umfeld sehr gut verknüpft zu sein (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10) – keine besondere Strafempfindlichkeit (vgl. vorinstanzliches Plädoyer, S. 9; Berufungs- begründung, S. 13), wird eine solche doch nur bei aussergewöhnlichen Umständen, welche vorliegend nicht gegeben sind, bejaht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weitere Umstände, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Täterkomponente – unter gleichzeitiger Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungs- verfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) – im Umfang von 3 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten bzw. 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessen. 2.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft. Aufgrund der bei ihm diagnostizierten Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typ, seiner langjährigen Delinquenz mit einer sehr hohen Anzahl inkriminierter Bild- und Videodateien und dem hohen Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er bei der Tatbegehung verfügt hat, bestehen jedoch nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Zu beachten ist allerdings, dass er nunmehr eine nachhaltig erscheinende Therapie begonnen hat und sich auf einem guten Weg befindet (siehe dazu oben). Gestützt auf den Therapiebericht ist davon auszugehen, dass er eine grundsätzliche und authentische Motivation zeigt, sich in konstruktiver, - 10 - risikovermindernder Art und Weise zu verändern (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 11). Er hat sich seit den letzten Vorfällen im September 2022 und somit seit nunmehr knapp drei Jahren denn auch wohlverhalten (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 10). Aus dem Therapiebericht geht aber auch hervor, dass der Beschuldigte bezüglich Risikobewusstsein den grössten Rückstand in der Therapie aufweise und der Beschuldigte selbst sein Rückfallrisiko nur schwer einschätzen könne (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 12). Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zwar gewährt werden. Einerseits ist mit Blick auf die Legalbewährung der Druck einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe für eine möglichst lange Dauer aufrecht zu erhalten, weshalb die Probezeit auf 5 Jahre festzusetzen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Andererseits ist ihm die Weisung zu erteilen, die bereits begonnene Therapie für die Dauer der Probezeit fortzusetzen (Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB), zumal dem Beschuldigten, der sich erst in einer frühen Therapiephase befinde, aus forensisch-therapeutischer Sicht die Möglichkeit gegeben werden sollte, die begonnene Therapie im gegenwärtigen Setting fortsetzen und erfolgreich abschliessen zu können (Therapiebericht vom 11. August 2025, S. 12) und auch der Beschuldigte selbst die begonnene Therapie weiterführen möchte. Die Überwachung des Vollzugs obliegt dem Amt für Justizvollzug (§ 3 Abs. 2 lit. g SMV). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. Der Beschuldigte ficht die entsprechende Anordnung an (Berufungserklärung, S. 2). 3.2. Das Gericht kann gestützt auf Art. 257 StPO [in der zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung] in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil von Personen erstellt wird, die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind (lit. a), die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt worden sind (lit. b), oder gegenüber denen eine therapeutische Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist (lit. c). Dient die Erstellung eines DNA- Profils nicht der Aufklärung bereits begangener, sondern der Aufklärung und Verhütung künftiger Straftaten, müssen vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeitsgebots allerdings erhebliche und konkrete Anhalts- punkte für die Gefahr derartiger künftiger Straftaten bestehen. Diese haben zudem von einer gewissen Schwere zu sein. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das allein die DNA-Analyse - 11 - jedoch nicht aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.8). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 schuldig gesprochen. Hierbei handelt es sich um sog. «hands-off»-Delikte, zu deren Aufklärung ein DNA- Profil nicht von Nutzen (gewesen) wäre. Folglich wäre durch die Erstellung eines DNA-Profils bei künftigen Delikten, wie den vorliegenden, kein Vorteil zu erwarten. Im jetzigen Zeitpunkt liegen keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige «hands-on»-Delikte vor. Sollte der Beschuldigte in Zukunft eines hands-on-Delikts verdächtigt werden und ist in jenem Zeitpunkt davon auszugehen, dass sein DNA-Profil ein geeignetes Beweismittel darstellt (vgl. Art. 139 Abs. 1 StPO), so kann ein solches Profil ohne Weiteres dannzumal noch angeordnet werden. Dies bereits jetzt auf Vorrat zu tun, ist – auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte als nicht vorbestraft gilt (vgl. aktueller Strafregisterauszug) – nicht erforderlich, weshalb der damit einhergehende Grundrechtseingriff unverhältnismässig wäre. Folglich ist von der Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, womit sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist. 4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 197 Abs. 6 StGB die Einziehung und Vernichtung des Mobiltelefons Apple iPhone 8, des Tablets Apple iPad Pro, des Notebooks HP Pavillon, der Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]), der Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]), des PC Fujitsu Siemens Scaleo P sowie der Harddisk 3.5" Seagate aus dem PC Fujitsu Siemens angeordnet. Dies ist mit Berufung nicht angefochten worden. Zuhanden der Vorinstanz ist jedoch – wie bereits zuvor in anderen Verfahren – festzuhalten, was folgt: Gemäss Art. 197 Abs. 6 StGB werden Gegenstände, welche harte Pornografie beinhalten, eingezogen. Im Gegensatz zu Art. 69 StGB ist keine gesonderte Prüfung erforderlich, ob die Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 61 zu Art. 197 StGB). Das generelle Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigt es unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes aber nicht, die beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datenträger zu vernichten. Eine Einziehung muss denn auch immer verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2). Notwendig, aber auch ausreichend ist die Vernichtung, d.h. Löschung der porno- grafischen Daten. Dies kann auch dadurch erreicht werden, dass diese dauerhaft gelöscht werden. Dazu genügt es, dass die Daten so gelöscht - 12 - werden (z.B. durch Überschreiben), dass die betroffenen pornografischen Daten nicht mehr betrachtet oder wiederhergestellt werden können. Nicht erforderlich ist, dass bei einer forensischen Analyse keinerlei Spuren auf gelöschte (aber nicht mehr vorhandene und wiederherstellbare) Dateien vorhanden sind. Möglich ist auch, dass die Geräte, wie dies z.B. beim Apple iPhone oder iPad möglich ist, vollständig und unwiderruflich zurückgesetzt werden, so dass die inkriminierten Daten nicht mehr hergestellt werden können. Folglich wären die verbotenen pornografischen Daten auf den verschiedenen Geräten des Beschuldigten auf seine Kosten zu löschen bzw. die Geräte zurückzusetzen und ihm diese anschliessend heraus- zugeben gewesen. Keine Rolle spielt, ob der Beschuldigte die Herausgabe der Gegenstände beantragt oder der Einziehung und Vernichtung zugestimmt oder sich dieser nicht widersetzt hat. Die Voraussetzungen einer Einziehung sind von Amtes wegen unter Beachtung der Eigentumsgarantie und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu prüfen und unterstehen nicht der freien Disposition der Parteien. Nachdem dieser Punkt jedoch nicht mit Berufung angefochten worden ist, bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Einziehung der oben genannten Geräte. Die Staatsanwaltschaft hat die sachgemässen Verfügungen zu treffen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte, der mit Berufung eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren, den Verzicht auf die Anordnung eines DNA-Profils sowie die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu einem Drittel beantragt hat, dringt insoweit durch, als die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen und auf die Anordnung eines DNA-Profils verzichtet wird. Zudem wird die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre herabgesetzt. Die Probezeit beträgt jedoch nach wie vor 5 Jahre und ihm wird zudem die Weisung erteilt, die begonnene Therapie fortzusetzen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat er vollumfänglich zu tragen (siehe dazu unten). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 29 GebührD i.V.m. § 18 VKD) zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 13 - 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und einer angemessenen Dauer für die Besprechung mit dem Beschuldigten betreffend das vorliegende Urteil, mit gerundet Fr. 3'700.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, ausgangsgemäss zu 2/3 sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Da der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie mit Berufung nicht angefochten wurde und es somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'560.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'700.00) vollumfänglich zu tragen. 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'718.75 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten, der sich in günstigen finanziellen Verhältnissen befindet, sofort zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 14 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 StGB schuldig. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 5 Jahre, verurteilt. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 44 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, die bei C._____ begonnene Therapie fortzusetzen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Von der Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 257 StPO wird abge- sehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende Gegenstände werden eingezogen: - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 8 mit SIM-Karte - 1 Tablet Apple iPad Pro mit schwarzer Hülle und Tastatur - 1 Notebook HP Pavillon mit Ladeadapter - 1 Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]) - 1 Harddisk 2.5" Seagate ab Notebook HP Pavillon (Datenträger Nr. […]) - 1 PC Fujitsu Siemens Scaleo P - 1 Harddisk 3.5" Seagate ab PC Fujitsu Siemens Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 15 - 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'666.65 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'700.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'466.65 sofort zurückgefordert. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'560.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'700.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'718.75 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das - 16 - Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger