5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35'440.80 auszurichten. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Alexander Sami, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] -8-