Die Privatklägerin B._____ hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung im Umfang von Fr. 5'058.50 zurückzuzahlen. -7- 4.4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Alexander Sami, für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 8'912.00 auszurichten. Die Privatklägerin B._____ hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 4'456.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben.