4.4. Die mit Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 vorgenommene Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens und die festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren erfahren aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils keine Änderungen. -6- 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: