4.3. Die mit Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Verteidigers (bzw. auf Beschwerde des amtlichen Verteidigers mit Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 abgeänderten) sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht und die Verpflichtung der Privatklägerin B._____ zur Rückzahlung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 5'058.50 sowie der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ½ mit Fr. 4'456.00 erfahren aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils keine Änderungen.