418 Abs. 1 StPO). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihr dieser Betrag einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 843.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT).