4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B._____ unterliegen mit ihren Berufungen gegen den erstinstanzlichen Freispruch. Auch wenn dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen ist, rechtfertigt sich keine teilweise Kostenauflage an ihn. Damit sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'126.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) – auch aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils – der Privatklägerin zu ½ mit Fr. 3'563.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO).