3. Hinsichtlich der dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochenen Genugtuung hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich ausgeführt, dass – da im Dispositiv keine Genugtuung für die einzelnen Phasen, sondern ein Gesamtbetrag zugesprochen worden sei – von einem Durchschnittsbetrag von Fr. 143.61 pro Tag (Fr. 69'795.00/486) auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.6).