Der Umstand allein, dass er die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr erhältlich machen kann, führt jedenfalls nicht zur Annahme der Unmöglichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, denn eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR kommt überhaupt nur so weit in Betracht, als ein Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was für Tatsachen grundsätzlich nicht zutrifft, die der buchführungspflichtige Beschuldigte mit einer gehörigen Buchhaltung erbringen könnte. Dass die Buchhaltung nicht mehr vorhanden ist, hat er selbst zu vertreten.