Zwar kann – was der Beschuldigte anstrebt – der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR). Art. 42 Abs. 2 OR ist aber nur anwendbar, wenn es unmöglich ist, den Schaden aufgrund einer zahlenmässigen Berechnung und gestützt auf reale Daten zu beweisen (BGE 147 III 463 E. 4.2.3), wobei die Unmöglichkeit nicht in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen darf (BGE 134 III 306 E. 4.2 betr. den Fall einer mangelhaften Buchhaltung).