2. 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt wird ein Schaden und ein (natürlicher sowie adäquater) Kausalzusammenhang. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 142 IV 237; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3).