1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte das Obergericht den anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO beantragt hatte, (explizit) auffordern müssen, auch allfällige Ansprüche für eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu beziffern sowie zu belegen.