Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.110 (ST.2014.238; STA.2014.5100) Urteil vom 18. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1973, von der Türkei, […] amtlich verteidigt durch Advokat Andreas Noll, […] Gegenstand Vergewaltigung usw. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Das Obergericht sprach den Beschuldigten mit Urteil SST.2017.195 vom 23. November 2017 von Schuld und Strafe frei. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 69'795.00 für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug von 486 Tagen zugesprochen, soweit nicht eine Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf eine vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene Strafe stattfinde. Weiter verwies es die Zivilklage auf den Zivilweg. 2. Das Bundesgericht hiess eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 teilweise gut, hob das Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. 3. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. August 2023 wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie mehrfacher Tätlichkeiten u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Es rechnete die in jenem Verfahren ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 324 Tagen sowie weitere 156 Tage der im vorliegenden Verfahren ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft an. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 ab. 4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 10. Juni 2024 auf eine Stellungnahme. 5. Der Beschuldigte beantragte innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Oktober 2024, den Verdienstausfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sowie zuzusprechen. 6. Der amtliche Verteidiger reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 14. November 2024 seine Honorarnote ein. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegen- stand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). 1.2. Nach den verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts hätte das Obergericht den anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der eine Genug- tuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO beantragt hatte, (explizit) auffordern müssen, auch allfällige Ansprüche für eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu beziffern sowie zu belegen. 2. 2.1. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt wird ein Schaden und ein (natürlicher sowie adäquater) Kausalzusammenhang. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. BGE 142 IV 237; Urteil des Bundesgerichts 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3). 2.2. Der Schaden gilt als erwiesen, wenn sich genügend Anhaltspunkte ergeben, die geeignet sind, auf seinen Eintritt zu schliessen. Der Schluss muss sich mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Der Geschädigte hat alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 4A_83/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.2.2). Der Beschuldigte führt aus, dass sein Buchhalter wegen seiner befristeten Aufbewahrungspflicht über keine mehr als fünf Jahre alten Unterlagen mehr verfüge, weshalb sein erlittener Verdienstausfall nach pflicht- gemässem Ermessen zu schätzen sowie zuzusprechen sei. -4- Zwar kann – was der Beschuldigte anstrebt – der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abgeschätzt werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR). Art. 42 Abs. 2 OR ist aber nur anwendbar, wenn es unmöglich ist, den Schaden aufgrund einer zahlenmässigen Berechnung und gestützt auf reale Daten zu beweisen (BGE 147 III 463 E. 4.2.3), wobei die Unmöglichkeit nicht in den Verantwortungsbereich des Geschädigten fallen darf (BGE 134 III 306 E. 4.2 betr. den Fall einer mangelhaften Buchhaltung). Nachdem der Beschuldigte mit Ausnahme des Antrags auf Schätzung sowie Zusprechung keine Ausführungen zu seinem angeblich erlittenen Schaden und zum Kausalzusammenhang macht, kommt er seiner Substanzierungsobliegenheit offensichtlich nicht nach. Auch legt er nicht schlüssig dar, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Schaden zu beweisen. Der Umstand allein, dass er die Buchhaltungsunterlagen nicht mehr erhältlich machen kann, führt jedenfalls nicht zur Annahme der Unmöglichkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts, denn eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR kommt überhaupt nur so weit in Betracht, als ein Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was für Tatsachen grundsätzlich nicht zutrifft, die der buchführungspflichtige Beschuldigte mit einer gehörigen Buchhaltung erbringen könnte. Dass die Buchhaltung nicht mehr vorhanden ist, hat er selbst zu vertreten. Ohne jegliche Behauptungen zum Eintritt eines Schadens und zur Schadenshöhe ist eine Schätzung durch das Gericht jedenfalls nicht möglich, so dass ihm keine Entschädigung zugesprochen werden kann. Offen bleiben kann unter diesen Umständen, ob überhaupt Raum für eine zusätzliche Entschädigung besteht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine «gerechte Entschädigung» gemäss Art. 41 EMRK – vorliegend mittels Urteil 60202/15 vom 6. Oktober 2020 im Umfang von Euro 25'000.00 – abschliessend für alle auf der Konventions- verletzung beruhenden Schäden zugesprochen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_5/2022 vom 2. März 2022 E. 2.3.3). 3. Hinsichtlich der dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochenen Genugtuung hat das Bundesgericht für das Obergericht verbindlich ausgeführt, dass – da im Dispositiv keine Genugtuung für die einzelnen Phasen, sondern ein Gesamtbetrag zugesprochen worden sei – von einem Durchschnittsbetrag von Fr. 143.61 pro Tag (Fr. 69'795.00/486) auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.6). Nachdem gemäss rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt 156 Tage angerechnet werden können, verbleiben noch 330 zu entschädigende Tage à Fr. 143.61, so dass sich die dem Beschuldigten zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 47'391.30 beläuft. -5- 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin B._____ unterliegen mit ihren Berufungen gegen den erstinstanzlichen Freispruch. Auch wenn dem Beschuldigten keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zuzusprechen ist, rechtfertigt sich keine teilweise Kostenauflage an ihn. Damit sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'126.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) – auch aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils – der Privatklägerin zu ½ mit Fr. 3'563.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 1 StPO). Zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist ihr dieser Betrag einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf seine Honorarnote mit Fr. 843.50 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). 4.3. Die mit Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Verteidigers (bzw. auf Beschwerde des amtlichen Verteidigers mit Beschluss BB.2017.125 des Bundesstraf- gerichts vom 15. März 2018 abgeänderten) sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin für das Berufungsverfahren vor Rück- weisung durch das Bundesgericht und die Verpflichtung der Privatklägerin B._____ zur Rückzahlung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 5'058.50 sowie der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ½ mit Fr. 4'456.00 erfahren aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils keine Änderungen. 4.4. Die mit Urteil des Obergerichts vom 23. November 2017 vorgenommene Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens und die festgesetzten Entschädigungen des amtlichen Verteidigers sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren erfahren aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils keine Änderungen. -6- 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 47'391.30 zu bezahlen. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. 4.1. Die Kosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.00 und den Auslagen von Fr. 1'126.00, insgesamt Fr. 7'126.00, werden der Privatklägerin B._____ zu ½ mit Fr. 3'563.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der auf die Privatklägerin B._____ entfallende Anteil wird ihr aufgrund der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 843.50 auszurichten. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 13'725.35 auszurichten. Die Privatklägerin B._____ hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung im Umfang von Fr. 5'058.50 zurückzuzahlen. -7- 4.4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt Alexander Sami, für das Berufungsverfahren vor Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 8'912.00 auszurichten. Die Privatklägerin B._____ hat dem Kanton Aargau diese Entschädigung zu ½ mit Fr. 4'456.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 35'440.80 auszurichten. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privat- klägerin B._____, Rechtsanwalt Alexander Sami, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszurichten. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann